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Schriftform für Befristungsvereinbarung - Dokumentation in Anwaltskorrespondenz genügt nicht

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/812Zak 2016, 437 Heft 22 v. 12.12.2016

MRG: § 29 Abs 1 Z 3 lit a

ABGB: § 886

Um das Schriftformgebot des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG zu erfüllen, muss die Befristungsvereinbarung des Mietvertrags grundsätzlich in einer von beiden Vertragsteilen unterfertigten Urkunde oder durch unterfertigte Anbots- und Annahmeschriften erfolgen.

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