ABGB: §§ 1311, 1320
Auch Schäden, die das Tier bloß mittelbar verursacht hat, können in Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verstoß des Tierhalters gegen seine Verwahrungspflicht stehen.
Im vorliegenden Fall wurde die Geschädigte von ihrem eigenen, an der Leine geführten Hund umgerissen, als dieser von einem anderen Hund, der frei auf einer öffentlichen Straße herumlief, aufgeschreckt wurde. Der Halter des frei laufenden Hundes haftet für die Verletzungen, die die Geschädigte beim Sturz erlitt, weil der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verstoß gegen seine Verwahrungspflicht zu bejahen ist.