Nach 2 Ob 194/14i = Zak 2015/596, 336 beginnt das Verfahren über das Erbrecht, sobald widersprechende Erbantrittserklärungen vorliegen. Der Autor kritisiert diese Auffassung. § 12 Abs 1 AußStrG setze die Anhängigkeit eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens mit der ersten Verfahrenshandlung an. Das Vorliegen widersprechender Erbantrittserklärungen, ein erfolgloser Einigungsversuch des Gerichtskommissärs sowie die Vorlage des Aktes an das Verlassenschaftsgericht seien Voraussetzungen des Erbrechtsverfahrens. Beginnen würde es erst mit der ersten Amtshandlung des Verlassenschaftsrichters nach dem Eintritt dieser Voraussetzungen, dh mit der Ausschreibung der mündlichen Verhandlung oder der vorangehenden Fassung eines verfahrensleitenden Beschlusses. Der Einigungsversuch des Gerichtskommissärs zähle noch nicht zum Erbrechtsverfahren. Der Verfahrensbeginn sei nicht nur für den Prozesskostenersatz (siehe Obermaier, Kostenseitig: Verfahrenswert im Erbrechtsstreit, ÖJZ 2016/42, 288; dazu Zak 2016/237, 120), sondern auch für andere Fragen von Bedeutung, etwa für Gerichtsgebühren, die Vertretungspflicht und die Zuständigkeit für die Akteneinsicht.