Nach der Erbrechtsreform, die am 1. 1. 2017 in Kraft tritt (siehe Zak 2015/457, 250), wird der Pflichtteilsanspruch bereits mit dem Todestag des Verstorbenen fällig und ist nach den in diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen zu bewerten. Vom Pflichtteilsberechtigten kann er jedoch erst nach einem Jahr eingefordert werden. Da es sich um eine reine Stundung handelt, stehen diesem bis zur Zahlung die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4 % pa zu. Der Autor tendiert zur Auffassung, dass der Erbe auch ohne Einwilligung des Pflichtteilsberechtigten früher zahlen kann, um Zinsen zu sparen. Generell sieht er in der neuen Rechtslage eine problematische Benachteiligung des Erben, dem mit der Heranziehung des Nachlasswerts im Todeszeitpunkt zur Bemessung der Pflichtteilsansprüche das Risiko von Wertschwankungen (ins bei Wertpapieren) bis zur Zahlung allein aufgebürdet wird, obwohl ihm vor Einantwortung nur beschränkte Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auf die Werterhaltung oder -verminderung Einfluss zu nehmen.