Anders als Prader (Rauchen auf dem Balkon und im Garten, RdW 2012, 258; dazu Zak 2012/392, 200) halten die Autoren die Vereinbarung eines Rauchverbots in Mietvertrags-AGB nicht generell für unbedenklich, sondern differenzieren. Ein Rauchverbot könne wirksam für Allgemeinflächen wie das Stiegenhaus und für das Innere der Mietwohnung vereinbart werden. Soweit das mietvertragliche Rauchverbot auch die dem Mietobjekt zugeordneten Außenflächen (Balkone, Terrassen, Gärten usw) umfasst, sei es jedoch gem § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung des Mieters unwirksam.