Regelungen anderer Staaten, die Waldeigentümer zur Duldung der Jagdausübung verpflichten, auch wenn sie diese aus ethischen Gründen ablehnen, hat der EGMR bereits mehrmals wegen Eingriffs in das Grundrecht auf Achtung des Eigentums (Art 1 1. ZP EMRK) als konventionswidrig qualifiziert (zB 9.300/07, Herrmann v Deutschland = Zak 2012/468, 242). Demgegenüber gelangte der VfGH (G 7/2016) in einem vor Kurzem abgeschlossenen Gesetzesprüfungsverfahren zum Krnt JagdG zum Schluss, dass die in diesem Gesetz vorgesehene Jagdpflicht verfassungskonform ist. Die Situation in jenen Staaten, mit denen der EGMR befasst war, sei nicht mit der Lage in Österreich vergleichbar. In Österreich bestehe ein spezifisches öffentliches Interesse an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung in allen Gebieten, in denen das Wild frei wechseln kann. Dieses Interesse rechtfertige den Eingriff in das Eigentumsrecht von Waldeigentümern. Außerdem stehe Waldeigentümern nach § 15 Abs 2 Krnt JagdG ohnehin die Möglichkeit offen, das Ruhen der Jagd zu erwirken, wenn sie ihren Wald einzäunen.