Der VfGH (G 662/2015 ua) hält es für verfassungswidrig, dass das Aussageverweigerungsrecht im Strafprozess Ehegatten und eingetragenen Partnern des Beschuldigten nach Aufhebung der Ehe bzw Partnerschaft weiterhin zusteht, während es bei Lebensgefährten den aufrechten Bestand der Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine unterschiedliche Behandlung von ehemaligen Ehegatten bzw eingetragenen Partnern und ehemaligen Lebensgefährten erscheine sachlich nicht gerechtfertigt. Die Sonderregelung in § 156 Abs 1 Z 1 StPO für Ehen und eingetragene Partnerschaften wurde deshalb aufgehoben, wobei der Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis Ende 2017 erhielt. Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte in BGBl I 2016/92.