Der Autor untersucht, ob für Elektrofahrräder eine Gefährdungshaftung des Halters nach dem EKHG besteht. Seiner Ansicht nach differenzieren die verstreuten gesetzlichen Regelungen zwischen drei Kategorien von E-Bikes. Bei zwei Kategorien sei die Rechtslage klar. Elektrofahrräder, die eine Bauartgeschwindigkeit im rein elektrischen Betrieb von nicht mehr als 10 km/h aufweisen, seien vom Anwendungsbereich des EKHG ausgenommen. Die im Handel etwa als S-Pedelecs angebotenen E-Bikes mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder einer Antriebsleistung von mehr als 600 Watt seien vom EKHG erfasst. Für den Zwischenbereich, in den die üblichen Elektrofahrräder fallen, seien die Regelungen nicht eindeutig. Die besseren Argumente würden aber auch hier für die Anwendbarkeit des EKHG sprechen.