Der Artikel geht ausführlich auf den Kostenvorschuss für Sachverständigengutachten und die im Fall des Nichterlags drohende Präklusion des Beweises ein. Ua weist er darauf hin, dass die Androhung der Präklusionsfolge im Erlagsauftrag keine Voraussetzung für deren Eintritt ist. Bei verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses sei die Beweisaufnahme iSd § 279 Abs 2 ZPO nur noch dann möglich, wenn dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt. Da es dabei nicht auf den Vergleich der Verfahrensdauern bei rechtzeitiger und verspäteter Zahlung, sondern auf den Vergleich der Verfahrenslängen bei Nichtaufnahme oder Aufnahme des Beweises ankomme, könne selbst ein geringfügiger Verzug zur Präklusion führen.