Wenn ein Radfahrer, der mit sportlichen Ambitionen am Straßenverkehr teilnimmt, keinen Fahrradhelm trägt, trifft ihn nach Ansicht des OGH (2 Ob 99/14v = Zak 2014/828, 436) bei einem fremdverschuldeten Unfall ein Mitverschulden an vermeidbaren Kopfverletzungen, das analog § 106 Abs 2 und 7 KFG die Kürzung des Schmerzengeldes um 25 % rechtfertigt. Die Autorin hält die Beschränkung der Mitverschuldensanrechnung auf das Schmerzengeld für verfehlt. Die als Analogiebasis herangezogenen Regelungen in § 106 Abs 2 und 7 KFG zum Gurt- und Motorradhelmmitverschulden seinen insofern mangels sachlicher Rechtfertigung verfassungswidrig. Das Helmmitverschulden sollte sich nicht nur auf das Schmerzengeld, sondern auch auf Ersatzansprüche für andere kausale Schäden auswirken.