Zu 10 Ob 102/15w = Zak 2016/258, 136: Die Belastung des Kontos durch einen missbräuchlichen Zahlungsvorgang muss von der Bank gem § 44 Abs 1 ZaDiG rückgängig gemacht werden (Berichtigungsanspruch des Kunden). Auf der anderen Seite steht der Bank gem § 44 Abs 2 ZaDiG ein Schadenersatzanspruch gegen den Kunden zu, wenn dieser den missbräuchlichen Zahlungsvorgang durch schuldhafte Verletzung von Verhaltenspflichten ermöglicht hat. Die Bank kann die Kontoberichtigung durch die Aufrechnung des Berichtigungs- und des Schadenersatzanspruchs ganz bzw teilweise vermeiden.