ABGB: § 918
Beim Rücktritt wegen Schuldnerverzugs muss der Gläubiger gem § 918 ABGB eine angemessene Nachfrist setzen. Die faktische Gewährung der Nachfrist ohne ausdrückliches Setzen reicht nur dann aus, wenn aus Sicht des Schuldners dennoch klar ist, dass der Gläubiger noch zur Annahme bereit ist.