ABGB: §§ 871, 922 Abs 1
Die fehlende Kenntnis des Käufers von dem Umstand, dass der gekaufte Gebrauchtwagen (ein aufwendig getunter Sportwagen) von Rechts- auf Linkslenkung umgebaut worden ist, begründet keinen Geschäftsirrtum, weil der erfolgte Umbau an sich weder den Wert beeinflusst noch einen Mangel darstellt (Zurückweisung der Revision).