ABGB: §§ 920, 1447
EO: § 35
Wenn die Leistung unmöglich geworden ist, weil keine ernstzunehmende Chance auf eine künftige Leistungserbringung
ABGB: §§ 920, 1447
EO: § 35
Wenn die Leistung unmöglich geworden ist, weil keine ernstzunehmende Chance auf eine künftige Leistungserbringung