In der Rs 6 Ob 191/15d befasste sich der OGH mit einer datenschutzrechtlichen Unterlassungsklage gegen den Miteigentümer eines Hauses, der Akten des Strafverfahrens, in dem gegen die Geschäftsführer der Hausverwaltung wegen Untreue auch zulasten der Miteigentümergemeinschaft ermittelt wird, nach Akteneinsicht als Opfer per E-Mail an andere Miteigentümer weitergeleitet hatte, um diese zur Zustimmung zum Verwalterwechsel zu bewegen. Der OGH bestätigte die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen. Akten seien zwar von der Geheimhaltungspflicht nach § 1 Abs 1 DSG erfasst. Die Datenverwendung durch den Miteigentümer sei jedoch durch das Interesse, sein Eigentum zu schützen, gerechtfertigt. Ein Unterlassungsanspruch der beschuldigten Geschäftsführer nach § 32 Abs 1 DSG bestehe daher nicht.