Gem § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG muss der Zahlungsdienstleister dem Kunden geplante Änderungen des Rahmenvertrags - Art 41 Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG entsprechend - "in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger" vorab mitteilen. Der OGH (8 Ob 58/14h = Zak 2015/478, 263) hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob eine solche Mitteilung vorliegt, wenn die Bank die Information in die E-Mail-Box des Kunden in ihrem Online-Banking-System einstellt. In diesem Vorabentscheidungsverfahren (C-375/15 , BAWAG PSK/Verein für Konsumenteninformation) liegen mittlerweile die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Der Generalanwalt sah in dem Einstellen in die E-Banking-Mailbox keine ausreichende Mitteilung iSd Art 41 Zahlungsdienste-RL. Bei dieser Mailbox könne es sich zwar um einen dauerhaften Datenträger handeln. Von einer Mitteilung sei jedoch nur dann auszugehen, wenn zusätzlich ein Hinweis auf die Verfügbarkeit der neuen Nachricht auf anderem Weg an den Kunden gesendet wird (etwa an die private E-Mail-Adresse, per SMS oder per Post).