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Keine abweichende Abrechnungseinheit für Teile einer Anlage

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/137Zak 2015, 78 Heft 4 v. 3.3.2015

WEG: § 32 Abs 6

Eine abweichende Abrechnungseinheit iSd § 32 Abs 6 WEG kann für eine Anlage, nicht aber bloß für bestimmte Teile einer Anlage festgesetzt werden.

Offen bleibt, ob ein separater Heizkreis als eigenständige Anlage qualifiziert werden kann, wenn durch diesen Heizkreis nur ein Wohnungseigentumsobjekt bzw eine darin befindliche Einrichtung (hier: Schwimmbad) über die Zentralheizung mit Wärme versorgt wird.

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