WEG: § 32 Abs 6
Eine abweichende Abrechnungseinheit iSd § 32 Abs 6 WEG kann für eine Anlage, nicht aber bloß für bestimmte Teile einer Anlage festgesetzt werden.
Offen bleibt, ob ein separater Heizkreis als eigenständige Anlage qualifiziert werden kann, wenn durch diesen Heizkreis nur ein Wohnungseigentumsobjekt bzw eine darin befindliche Einrichtung (hier: Schwimmbad) über die Zentralheizung mit Wärme versorgt wird.