WEG: § 32 Abs 5
Wenn der Wohnungseigentümer eines Erdgeschoßobjekts (hier: Geschäftslokal) die Liftanlage objektiv lediglich zur Erreichung seines Kellerabteils und selten frequentierter Gemeinschaftsräume nutzen kann, erscheint eine Verminderung seines Anteils an den Liftaufwendungen um 80 % angemessen.