ABGB: §§ 896, 1302
In welchem Ausmaß ein solidarisch haftender Mitschädiger, der den gesamten Schaden ersetzt hat, bei den anderen Mitschädigern gem § 896 ABGB Regress nehmen kann, richtet sich nach dem Verhältnis der Verursachungs-, Rechtswidrigkeits- und Verschuldensanteile.