Zu 5 Ob 120/14d: Dass ein 1955 eingeräumtes Weitergaberecht auch das damals noch nicht bestehende Mietzinsanhebungsrecht im Fall von gesellschaftsrechtlichen Änderungen in der Mietergesellschaft (§ 12a Abs 3 MRG) ausschließen sollte, ist im Zweifel nicht anzunehmen.