Nach Auffassung des Autors ist eine unklare Klausel in einem vom Unternehmer formulierten Verbrauchervertrag auch im Individualprozess bereits dann als unwirksam zu qualifizieren, wenn sie in ihrer kundenfeindlichsten Auslegungsvariante rechtswidrig ist. Dies folge aus der Unklarheitenregel des § 915 Fall 2 ABGB, sei doch der Entfall der Klausel für den Verbraucher am günstigsten. Von einer unklaren Bestimmung könne aber erst dann ausgegangen werden, wenn die Auslegung nach den Regeln des § 914 ABGB zu keinem eindeutigen Ergebnis führt.