Zu 8 Ob 18/15b = Zak 2015/287, 159: Die Zusage einer Gebäudemaximalhöhe, die während der Bauverhandlung erfolgte, um die Rücknahme baurechtlicher Einwendungen des Nachbarn zu erreichen, begründet einen privatrechtlichen Anspruch, der eingeklagt und mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 1 EO gesichert werden kann.