Die Autoren gehen davon aus, dass gegen die Belästigung durch den am Balkon rauchenden Nachbarn mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB vorgegangen werden kann, weil es sich um eine gesundheitsschädliche, wesentliche und ortsunübliche Immission handelt. Der Kläger müsse nur die Immissionen nachweisen, die Beweislast für die Zulässigkeit treffe den Beklagten. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB könne als Anspruchsgrundlage für eine Unterlassungsklage herangezogen werden.