In 10 Ob 58/14y = Zak 2015/352, 195 gelangte der OGH zum Schluss, dass § 364 Abs 3 ABGB trotz des weiten Wortlauts nur in der Erde verwurzelte Bäume und Pflanzen erfasst. Für ein Unterlassungsbegehren, das sich gegen Topf-, Kübel- oder Trogpflanzen richtet, die der Nachbar sichtbehindernd vor einem Fenster aufgestellt hat, sei der Rechtsweg ohne den für Ansprüche nach dieser Bestimmung vorgesehenen Schlichtungsversuch zulässig. Der Autor wendet sich gegen diese Auffassung. Er befürwortet die analoge Anwendung des § 364 Abs 3 ABGB auf Pflanzen in Trögen, weil eine Anspruchsgrundlage für eine Unterlassungsklage gegen negative Immissionen hier ansonsten überhaupt fehlen könnte. Die Notwendigkeit eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens folge auch aus einem Größenschluss. Wenn dieses bei in der Erde verwurzelten Pflanzen zur Gerichtsentlastung gerechtfertigt sei, gelte dies umso mehr bei Trogpflanzen, bei denen die Beeinträchtigung schon durch einfaches Umstellen beendet werden könnte.