Zu 5 Ob 230/13d = Zak 2014/288, 157: Eine im Heizraum der Wohnungseigentumsanlage angebrachte Heizungspumpe fällt auch dann als allgemeiner Teil in die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft, wenn sie ausschließlich dazu dient, die Fußbodenheizung eines Wohnungseigentumsobjekts, die vom Bauträger als Sonderausstattung auf Wunsch und Kosten des Wohnungseigentümers eingebaut wurde, über die Zentralheizung zu versorgen.