Der Autor hält es für zulässig, wenn Vermieter Mietinteressenten nach ihrem Einkommen fragen und den Abschluss des Mietvertrags von einer bestimmten Einkommenshöhe und deren Offenlegung abhängig machen. Ein Recht zu Lügen bestehe nicht. Beantworte ein Interessent die Frage, müsse die Antwort nicht nur richtig, sondern auch vollständig sein, dh auch über maßgebliche Umstände wie eine kürzlich erfolgte Entlassung oder eine Gehaltsexekution informieren. Die Angabe eines falschen Einkommens stelle zwar keinen Kündigungs- oder Aufhebungsgrund iSd § 30 Abs 2 MRG bzw § 1118 ABGB dar und könne auch nicht als besonderer Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbart werden. Der Vermieter erhalte so jedoch die Möglichkeit, den Mietvertrag wegen listiger Irreführung bzw Veranlassung eines Geschäftsirrtums anzufechten. Das Mietverhältnis werde dadurch mit Wirkung ex tunc aufgelöst.