Die Dauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung darf gem § 457 UGB, der im Rahmen der Umsetzung der Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU durch das ZVG eingeführt worden ist, grundsätzlich 30 Tage nicht überschreiten. Die Autoren untersuchen das Verhältnis dieser Regelung zu der in § 377 Abs 1 UGB geregelten angemessenen Frist zur Rüge von Mängeln. Sie gelangen zum Schluss, dass aufgrund der völlig unterschiedlichen Kontexte (einerseits Zahlungsverzugs-, andererseits Gewährleistungsrecht) und Normzwecke (einerseits Verhinderung des Hinauszögerns der Zahlungsfälligkeit durch lange Abnahmefristen, andererseits rasche Klärung der Vertragsgemäßheit) keine Wechselwirkungen bestehen. Auch bei der Vertragsauslegung sei mangels besonderer Umstände davon auszugehen, dass eine nur auf eine Frist bezogene Vereinbarung keine Bedeutung für die andere Frist hat.