JN: § 1
TKG: § 5 Abs 5, § 6 Abs 3
Der Anspruch des Liegenschaftseigentümers nach § 5 Abs 5 TKG auf Ersatz der Wertminderung durch die Verlegung einer Telekommunikationsleitung ist nach klarer gesetzlicher Anordnung im Verwaltungsweg (vor der Regulierungsbehörde) geltend zu machen, wenn er nicht aus einer Vereinbarung abgeleitet wird. Der Rechtsweg ist unzulässig.