JN: §§ 1, 29, 42
Die Regel, dass Änderungen während des Verfahrens keine Auswirkungen auf die einmal begründete Zuständigkeit haben (perpetuatio fori), gilt nicht für die Zulässigkeit des Rechtswegs.
JN: §§ 1, 29, 42
Die Regel, dass Änderungen während des Verfahrens keine Auswirkungen auf die einmal begründete Zuständigkeit haben (perpetuatio fori), gilt nicht für die Zulässigkeit des Rechtswegs.