ZPO: §§ 41, 48, 72 Abs 3
Der in § 72 Abs 3 ZPO vorgesehene Ausschluss des Kostenersatzes in Verfahrenshilfesachen bezieht sich nicht nur auf das Rechtsmittelverfahren, sondern auch auf das erstinstanzliche Verfahren. Daher kommt ein Prozesskostenersatz für den Verfahrenshilfeantrag (so auch 8 Ob 40/10f) oder die für vom Gegner dazu erstattete Äußerung nicht in Betracht.