ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
EheG: § 55a Abs 2
Die Sorgfaltspflichten des Vertragserrichters dürfen nicht überspannt werden. Wenn er von den Parteien mit der juristischen Ausformulierung einer bereits getroffenen Vereinbarung beauftragt wird, zählt es nicht zu seinen Aufgaben, auf inhaltliche Änderungen hinzuwirken.