Tir StraßenG: § 1 Abs 1 lit b, § 57 Abs 3
Gem § 57 Abs 3 Tir StraßenG bedarf die Festsetzung eines Benützungsentgelts für Straßen, die - wie öffentliche Privatstraßen - in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, der behördlichen Genehmigung. Wurde die Nutzung einer Privatstraße jedoch schon von einem Benützungsentgelt abhängig gemacht, bevor sie stillschweigend für die Allgemeinheit geöffnet und damit in