ABGB: §§ 863, 904, 1170a Abs 2
Gem § 1170a Abs 2 ABGB hat der Werkunternehmer den Besteller zu informieren, wenn unvermeidbare Mehrarbeiten zu einer beträchtlichen Überschreitung des ohne Gewähr erstellten Kostenvoranschlags führen. Unterlässt er dies, verliert er den Anspruch auf Abgeltung der Mehrarbeiten. Nur wenn die Ursachen in der Sphäre des Bestellers liegen, ist keine Anzeige erforderlich.