MRG: § 18c Abs 2, § 31 Abs 5
ABGB: § 863
§ 18c Abs 2 MRG kann lediglich Eingriffe in Mitbenützungsrechte der Mieter an typischerweise allgemeinen Teilen des Miethauses decken, die bei der Errichtung neuer Mietobjekte im Weg der Nachverdichtung erforderlich werden. Ein ausschließliches Nutzungsrecht eines Mieters aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung, das den Baumaßnahmen entgegensteht, muss hingegen mittels Teilkündigung nach § 31 Abs 5 MRG beseitigt werden.