Die Zustellung durch Hinterlegung setzt eine ordnungsgemäße schriftliche Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung voraus, die gem § 17 Abs 2 ZustG durch Einwurf in den Briefkasten oder - subsidiär - durch Anbringung an der Eingangstüre zu erfolgen hat. Nach dem kürzlich ergangenen VwGH-Erk 2013/06/0084 muss eine Verständigungsweise gewählt werden, die "größere Gewähr" dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhalten wird. Der Einwurf in eine Briefkastenanlage, die noch nicht montiert, sondern während eines Umbaus in der offen stehenden Garage des Einfamilienhauses abgestellt ist, entspreche dieser Vorgabe nicht.