Durch das 2. StabG 2012 wurde die Wertgrenze für die Zuständigkeit der Bezirksgerichte (§ 49 Abs 1 JN) mit 1. 1. 2013 auf 15.000 € angehoben (siehe Zak 2012/286, 142). Zu den weiteren in diesem Gesetz vorgesehenen Erhöhungsschritten (auf 20.000 € mit 1. 1. 2015 und auf 25.000 € mit 1. 1. 2016) wird es nicht mehr kommen. Ein entsprechender Initiativantrag der Regierungsparteien (607/A 25. GP) hat vor Kurzem den Nationalrat passiert. Begründet wurde der Antrag damit, dass der angestrebte Ausgleich bei der Auslastung von Bezirks- und Landesgerichten bereits durch den ersten Anhebungsschritt erreicht worden ist.