§ 25 Abs 3 GSpG, der eine Spielbank zu Spielerschutzmaßnahmen verpflichtet, kann nach 4 Ob 126/14d nicht analog auf das Verhältnis zwischen einer Bank und einem Anleger, der Spekulationsgeschäfte mit an der Börse gehandelten Papieren in Auftrag gibt, angewendet werden. Weiters hielt der OGH in dieser Entscheidung an seiner Judikatur fest, nach der aus einem Verstoß der Bank gegen ihre Dokumentationspflichten gem § 22 WAG keine Schadenersatzansprüche des Anlegers ableitbar sind.