In seiner Vorabentscheidung zu den verbundenen Rs C-359/11 , Schulz/Technische Werke Schussental und C-400/11 , Egbringhoff/Stadtwerke Ahaus befasste sich der EuGH mit der Zulässigkeit von Preisanpassungen bei Verbraucherverträgen über Strom- oder Gaslieferungen. Er gelangte zur Auffassung, dass es zur Erfüllung der aus der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2003/54/EG und der Erdgasbinnenmarkt-RL 2003/55/EG ableitbaren Transparenzanforderungen nicht ausreicht, wenn dem Kunden jede Preiserhöhung in angemessener Frist im Voraus mitgeteilt werden muss und dieser das Recht hat, sich vom Vertrag zu lösen. Der Kunde sei auch rechtzeitig vor Inkrafttreten der Tarifänderung über ihren Anlass, ihre Voraussetzungen und ihren Umfang zu informieren. Die Entscheidung erging zur deutschen Rechtslage.