Art 19 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU untersagt es Unternehmern, von Verbrauchern Entgelte für die Nutzung von Zahlungsmitteln zu verlangen, die über ihre Selbstkosten hinausgehen. In Hinblick auf das in § 27 Abs 6 ZaDiG vorgesehene generelle Verbot von Entgelten für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel, dessen Konformität mit der Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG vom EuGH vor Kurzem bestätigt worden ist (C-616/11 , T-Mobile Austria/VKI = Zak 2014/268, 142; siehe auch 10 Ob 27/14i = Zak 2014/500, 273), hat der österreichische Gesetzgeber auf eine Umsetzung dieser Höchstgrenze verzichtet (vgl P. Bydlinski, Zum Verbot der Vereinbarung von "Zahlscheingebühren", VbR 2014, 125; dazu Zak 2014/520, 280). Die Autorin zeigt auf, dass das generelle Verbot nicht nur für Verbraucherverträge gilt, sondern auch Unternehmer als Zahler schützt. Erfasst sei nicht nur die Einhebung eigener Bearbeitungsentgelte (wie zB Zahlscheingebühren), sondern auch die Weiterverrechnung von Kosten, die dem Zahlungsempfänger durch das Zahlungsmittel entstehen (wie zB Kreditkartenprovisionen). Allerdings wende sich die Bestimmung lediglich gegen eine separate Verrechnung, nicht jedoch gegen eine Einrechnung in den Grundpreis. Bei internationalen Rechtsgeschäften greife § 27 Abs 6 ZaDiG nur dann ein, wenn der Zahlungsempfänger seinen Sitz im Inland hat.