Das GebG bindet die Gebührenpflicht für Rechtsgeschäfte ua an die Unterfertigung einer beweisfähigen Urkunde durch die Parteien, wobei nicht nur handschriftliche, sondern auch mechanische oder in anderer technischer Weise erfolgte Unterschriften in Betracht kommen. Der Autor weist darauf hin, dass der gebührenrechtliche Unterschriftsbegriff damit über jenen des § 886 ABGB hinausgeht. Aus der verwaltungsgerichtlichen Rsp leitet er ab, dass die Rechtsgeschäftsgebühr auch durch Paraphen und unleserliche Schriftzüge, unvollständige Firmenstempel sowie automatisch hinzugefügte E-Mail-Signaturen ausgelöst werden kann.