Wenn zwischen dem Vollzug der Enteignung und der gerichtlichen Festsetzung der Enteignungsentschädigung ein längerer Zeitraum verstreicht, hält der OGH eine Aufwertung des Entschädigungsbetrags im Zuge der Bemessung um die mittlerweile eingetretene Geldentwertung für angemessen (1 Ob 138/13w = Zak 2014/282, 155). Der Autor vertritt die Auffassung, dass bei langer Verfahrensdauer auf die Ursachen Bedacht zu nehmen ist. Die Abgeltung der Inflation sollte ausgeschlossen sein, wenn der Enteignete selbst für die lange Dauer verantwortlich ist (etwa weil er mutwillig unbegründete Anträge gestellt oder das Verfahren sonst verschleppt hat). Sei diese von den Gerichten zu vertreten, komme ein Amtshaftungsanspruch des Enteigners gegen die Republik Österreich für die Mehrkosten der Inflationsabgeltung in Betracht.