WEG: § 17 Abs 2
Gem § 17 Abs 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer aus wichtigem Grund die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Benützungsregelung über Allgemeinteile beantragen.
Nach der konkludent zustande gekommenen Benützungsregelung kann der Wohnungseigentümer eines Geschäftslokals die Werbeflächen an der Hausfront zur Gänze und entgeltfrei nutzen. Ein wichtiger Grund für die Abänderung dieser Regelung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Wohnungseigentümer des zweiten Geschäftslokals des Hauses sein eingesessenes Unternehmen aus gesundheitlichen Gründen aufgeben muss und das Lokal vermieten will, weil gerade für den Neubeginn eines Unternehmens durch einen Mieter Werbeflächen zweckmäßig wären. Die Neuverteilung der Werbeflächen unter den betroffenen Wohnungseigentümern ist nicht anhand der Miteigentumsanteile, sondern anhand des Werbebedarfs vorzunehmen, der unter Berücksichtigung des straßenseitigen Erscheinungsbildes der beiden Lokale zu beurteilen ist.