ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1302, 1304, 1325
ZPO: § 406
Nach den Feststellungen bildet der Unfall zwar eine conditio sine qua non für den Bedarf nach einem Treppenlift, ist dafür aber nur zur Hälfte verantwortlich, während die andere Hälfte auf nach dem Unfall manifest gewordene altersbedingte Leidenszustände zurückzuführen ist. Auch bei dieser Sachlage ist die Haftung des Schädigers für die gesamten Errichtungskosten des Liftes gerechtfertigt. Die bloße Mitursächlichkeit einer Veranlagung des Patienten für den Schaden führt nicht zur Schadensteilung.