vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Schadensteilung wegen Mitursächlichkeit einer Veranlagung des Geschädigten

RechtsprechungSchadenersatzAndreas KletečkaZak 2014/718Zak 2014, 376 Heft 19 v. 28.10.2014

ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1302, 1304, 1325

ZPO: § 406

Nach den Feststellungen bildet der Unfall zwar eine conditio sine qua non für den Bedarf nach einem Treppenlift, ist dafür aber nur zur Hälfte verantwortlich, während die andere Hälfte auf nach dem Unfall manifest gewordene altersbedingte Leidenszustände zurückzuführen ist. Auch bei dieser Sachlage ist die Haftung des Schädigers für die gesamten Errichtungskosten des Liftes gerechtfertigt. Die bloße Mitursächlichkeit einer Veranlagung des Patienten für den Schaden führt nicht zur Schadensteilung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte