MRG: § 23 Abs 2, § 37 Abs 1 Z 12, § 37 Abs 3 Z 17
AußStrG: § 42
Auch im (hier: wohnrechtlichen) Außerstreitverfahren kann Teilrechtskraft eintreten. Ein unangefochten gebliebener Teil einer Entscheidung erwächst in Rechtskraft, sofern er nicht in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem angefochtenen Entscheidungsteil steht.