EuGVVO: Art 15 Abs 1, Art 16
Die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO für Verbraucherverträge sind gem Art 15 Abs 1 lit c der VO ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausübt oder darauf ausgerichtet hat.