In 5 Ob 233/13w = Zak 2014/356, 192 befasste sich der OGH ua mit der Frage, welche Folge die zeitweilige Entfernung des Pfandzeichens auf das Pfandrecht hat. Er gelangte zum Schluss, dass das Pfandrecht einem gutgläubigen Dritten, der seine Rechtsposition in der Zeit fehlender Publizität erlangt hat, nicht entgegengehalten werden kann, seine Wirksamkeit durch die Neuanbringung des Zeichens gegenüber später auftretenden Dritten aber wiederhergestellt wird. Der Autor geht ausführlich auf die Entscheidung ein. Abweichend vom OGH vertritt er die Auffassung, dass es nicht auf die Gutgläubigkeit des Dritten ankommen kann, weil das Pfandrecht im "zeichenlosen" Zeitraum gar nicht besteht und daher auch nicht darin eingegriffen werden kann.