MRG: § 9 Abs 1, §§ 39, 40
Eine Raumtrennung durch Einziehung von Gipskartonwänden geht über eine unwesentliche Veränderung hinaus, die vom Mieter ohne Befassung des Vermieters durchgeführt werden könnte. Das Gericht kann eine solche Änderung nur dann (nachträglich) genehmigen, wenn nicht nur das wichtige Interesse des Mieters, sondern auch die Verkehrsüblichkeit zu bejahen ist.