MRG: § 6 Abs 2
EO: §§ 114, 132 Z 4
Beschlüsse, die im Rahmen der gerichtlichen Überwachung des Zwangsverwalters ergehen, der zur Durchführung einer Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit bestellt wurde, sind gem § 132 Z 4 EO iVm § 6 Abs 2 MRG - mit Ausnahme der Verhängung von Geldstrafen - nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Auch gegen den Beschluss, den Antrag auf Erteilung einer Weisung an den Zwangsverwalter abzuweisen, kann daher kein Rekurs erhoben werden.