MRG: § 46 Abs 2
ABGB: §§ 863, 1479, 1486 Z 4
Das Mietzinsanhebungsrecht gem § 46 Abs 2 MRG nach Eintritt einer nicht privilegierten Person in einen Altmietvertrag unterliegt keiner Präklusivfrist, sondern kann innerhalb der Verjährungsfrist von 30 Jahren ausgeübt werden. Auch eine rückwirkende Geltendmachung ist möglich, wird aber durch die für die einzelnen Mietzinsleistungen laufende Verjährungsfrist auf die letzten drei Jahre begrenzt.