Eine nationale Regelung, nach der die Beförderung eines Gepäckstücks im Grundpreis des Flugs inkludiert sein muss, ist nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-487/12 , Vueling Airlines, die eine strittige Auslegung des spanischen Rechts betraf, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Art 23 der Flugdienste-VO 1008/2008 folge dem Konzept, dass nur unerlässliche und vorhersehbare Leistungen und Kosten in den Grundpreis einkalkuliert werden müssen, während für andere Leistungen mit dem Kunden in klarer und transparenter Weise und auf "Opt-in"-Basis Aufschläge vereinbart werden können. Anders als grundsätzlich die Beförderung von Handgepäck sei die Beförderung von aufgegebenen Gepäckstücken nicht als obligatorischer Teil der Flugleistung anzusehen, weshalb Aufschläge für jedes beförderte Gepäckstück von dem in Art 22 Abs 1 der VO vorgesehenen freien Preisfestsetzungsrecht der Luftfahrtunternehmen gedeckt seien.